Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.
§ 60 BGB – Zurückweisung der Anmeldung
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 60 BGB – Zurückweisung der Anmeldung
Stand: 27.01.2026
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