§ 650d BGB – Einstweilige Verfügung

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 650d BGB – Einstweilige Verfügung

Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung in Streitigkeiten über das Anordnungsrecht gemäß § 650b oder die Vergütungsanpassung gemäß § 650c ist es nach Beginn der Bauausführung nicht erforderlich, dass der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird.

Stand: 27.01.2026

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