Für die Verurteilungen, die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Strafregister getilgt oder tilgungsreif sind oder die nach § 65 Abs. 2 nicht in das Zentralregister übernommen werden, gelten die §§ 51 bis 53.
§ 66 BZRG – Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife Eintragungen
Bundeszentralregistergesetz
§ 66 BZRG – Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife Eintragungen
Stand: 27.01.2026
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