Soweit in anderen Vorschriften auf das Gesetz über beschränkte Auskunft aus dem Strafregister und die Tilgung von Strafvermerken oder auf Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes, welche die Behandlung von Verurteilungen nach Jugendstrafrecht im Strafregister betreffen, verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
§ 68 BZRG – Bestimmungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften
Bundeszentralregistergesetz
§ 68 BZRG – Bestimmungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften
Stand: 27.01.2026
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