Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln.
§ 70 BGB – Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 70 BGB – Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
Stand: 27.01.2026
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