§ 82a BGB – Übertragung und Übergang des gewidmeten Vermögens

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 82a BGB – Übertragung und Übergang des gewidmeten Vermögens

Ist die Stiftung anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das gewidmete Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung eine Abtretung genügt, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung über, sofern sich nicht aus dem Stiftungsgeschäft ein anderer Wille des Stifters ergibt.

Stand: 27.01.2026

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