Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.
§ 870 BGB – Übertragung des mittelbaren Besitzes
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 870 BGB – Übertragung des mittelbaren Besitzes
Stand: 27.01.2026
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