§ 871 BGB – Mehrstufiger mittelbarer Besitz

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 871 BGB – Mehrstufiger mittelbarer Besitz

Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer.

Stand: 27.01.2026

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