Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer.
§ 871 BGB – Mehrstufiger mittelbarer Besitz
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 871 BGB – Mehrstufiger mittelbarer Besitz
Stand: 27.01.2026
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