Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 962 BGB – Verfolgungsrecht des Eigentümers
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 962 BGB – Verfolgungsrecht des Eigentümers
Stand: 27.01.2026
Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität
Die hier bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzen weder eine professionelle Beratung. Bitte suche bei gesundheitlichen Fragen oder Beschwerden immer einen zugelassenen Arzt oder eine andere qualifizierte medizinische Fachkraft auf. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr und keine Haftung übernommen. Solltest du Fragen haben, schreib uns eine Nachricht.
Kostenlose Beratung
Sprechzeiten der Online-Sprechstunde:
Montag - Freitag: 08.00 Uhr - 19.00 Uhr