Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.
§ 992 BGB – Haftung des deliktischen Besitzers
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 992 BGB – Haftung des deliktischen Besitzers
Stand: 27.01.2026
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