Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.
§ 996 BGB – Nützliche Verwendungen
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 996 BGB – Nützliche Verwendungen
Stand: 27.01.2026
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