Die Leistungsträger haben auf Verlangen eines behandelnden Arztes Untersuchungsbefunde, die für die Behandlung von Bedeutung sein können, mitzuteilen, sofern der Betroffene im Einzelfall in die Mitteilung eingewilligt hat. § 100 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 101 SGB 10 – Auskunftspflicht der Leistungsträger
Sozialgesetzbuch
§ 101 SGB 10 – Auskunftspflicht der Leistungsträger
Stand: 27.01.2026
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