§ 105 SGB 12 – Kostenersatz bei Doppelleistungen

Sozialgesetzbuch

§ 105 SGB 12 – Kostenersatz bei Doppelleistungen

Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet.

Stand: 27.01.2026

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