§ 1059e BGB – Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1059e BGB – Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs

Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.

Stand: 27.01.2026

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