Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.
§ 1061 BGB – Tod des Nießbrauchers
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1061 BGB – Tod des Nießbrauchers
Stand: 27.01.2026
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