Gehört ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist, nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen, so bewendet es bei der Vorschrift des § 1067.
§ 1084 BGB – Verbrauchbare Sachen
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1084 BGB – Verbrauchbare Sachen
Stand: 27.01.2026
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