Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit dem Vorkaufsrecht nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.
§ 1095 BGB – Belastung eines Bruchteils
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1095 BGB – Belastung eines Bruchteils
Stand: 27.01.2026
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