Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs.
§ 12 SGB 1 – Leistungsträger
Sozialgesetzbuch
§ 12 SGB 1 – Leistungsträger
Stand: 27.01.2026
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