Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
§ 125 BGB – Nichtigkeit wegen Formmangels
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 125 BGB – Nichtigkeit wegen Formmangels
Stand: 27.01.2026
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