Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.
§ 128 BGB – Notarielle Beurkundung
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 128 BGB – Notarielle Beurkundung
Stand: 27.01.2026
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