Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
§ 134 BGB – Gesetzliches Verbot
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 134 BGB – Gesetzliches Verbot
Stand: 27.01.2026
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