Der Träger der Sozialhilfe hat über Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Berücksichtigung eines eventuellen Freibetrages nach § 82a zu entscheiden, so lange ihm nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder berufsständischer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen.
§ 143 SGB 12 – Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten
Sozialgesetzbuch
§ 143 SGB 12 – Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten
Stand: 27.01.2026
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