Hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegenüber der Staatsanwaltschaft beantragt, daß diese den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen solle, so ist § 122 entsprechend anzuwenden.
§ 150a BRAO – Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft
Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 150a BRAO – Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft
Stand: 27.01.2026
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