Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.
§ 153 BGB – Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 153 BGB – Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
Stand: 27.01.2026
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