§ 165 BGB – Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 165 BGB – Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter

Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.

Stand: 27.01.2026

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