Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

§ 20 BBHV

(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:  Einzel- behandlungGruppen- behandlungim Regelfall60 Sitzungen60 Sitzungenin Ausnahmefällenweitere 20 Sitzungenweitere 20 Sitzungen

(2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.

Stand: 27.01.2026

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