(1) Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig: EinzelbehandlungGruppenbehandlungim Regelfall36 Sitzungen36 Sitzungenin Ausnahmefällenweitere 12 Sitzungenweitere 12 Sitzungen
(2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.
Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität
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