Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
§ 21 BGB – Nicht wirtschaftlicher Verein
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 21 BGB – Nicht wirtschaftlicher Verein
Stand: 27.01.2026
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