Einrichtungen, die der Arzneimittelversorgung der Angehörigen der Bundespolizei und der Bereitschaftspolizeien der Länder im Rahmen der freien Heilfürsorge sowie ihrer Tierbestände dienen, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 22 APOG
Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz)
§ 22 APOG
Stand: 27.01.2026
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