§ 2269 BGB – Gegenseitige Einsetzung

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2269 BGB – Gegenseitige Einsetzung

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.

(2) Haben die Ehegatten in einem solchen Testament ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden erfüllt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Vermächtnis dem Bedachten erst mit dem Tode des Überlebenden anfallen soll.

Stand: 27.01.2026

Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität

Die hier bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzen weder eine professionelle Beratung. Bitte suche bei gesundheitlichen Fragen oder Beschwerden immer einen zugelassenen Arzt oder eine andere qualifizierte medizinische Fachkraft auf. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr und keine Haftung übernommen. Solltest du Fragen haben, schreib uns eine Nachricht.

Wendewerk Support

Schreibe uns!

Bei Fragen kontaktiere unseren kostenlosen Support.

Kostenlose Beratung

Sprechzeiten der Online-Sprechstunde:
Montag - Freitag: 08.00 Uhr - 19.00 Uhr

Steven

Wendewerk Support

Hallo und willkommen 👋 Ich bin Steven. Wenn du eine Frage hast oder Unterstützung brauchst, schreib mir. Ich melde mich bei dir und helfe dir gern weiter 🙂