Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.
§ 2297 BGB – Rücktritt durch Testament
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2297 BGB – Rücktritt durch Testament
Stand: 27.01.2026
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