Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung darüber, ob eine zu Unrecht aus dem Register entfernte Eintragung wieder in das Register aufgenommen wird, der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 26 BZRG – Zu Unrecht entfernte Eintragungen
Bundeszentralregistergesetz
§ 26 BZRG – Zu Unrecht entfernte Eintragungen
Stand: 27.01.2026
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