Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung ist das 2,5-Fache des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts.
§ 295 SGB 6 – Höhe der Leistung
Sozialgesetzbuch
§ 295 SGB 6 – Höhe der Leistung
Stand: 27.01.2026
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