Die Erlaubnis erlischt 1.durch Tod;2.durch Verzicht;3.durch Rücknahme oder Widerruf der Approbation als Apotheker, durch Verzicht auf die Approbation oder durch Widerruf der Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung;4.wenn ein Jahr lang von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist verlängern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.5.(weggefallen)
§ 3 APOG
Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz)
§ 3 APOG
Stand: 27.01.2026
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