Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.
§ 3 GEWO – Betrieb verschiedener Gewerbe
Gewerbeordnung
§ 3 GEWO – Betrieb verschiedener Gewerbe
Stand: 27.01.2026
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