Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4). Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn 1.eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet,2.nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder3.eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält.
§ 36 BZRG – Beginn der Frist
Bundeszentralregistergesetz
§ 36 BZRG – Beginn der Frist
Stand: 27.01.2026
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