Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, dürfen die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ führen.
§ 55g STBERG – Steuerberatungsgesellschaft
Steuerberatungsgesetz
§ 55g STBERG – Steuerberatungsgesellschaft
Stand: 27.01.2026
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