§ 646 BGB – Vollendung statt Abnahme

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 646 BGB – Vollendung statt Abnahme

Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen des § 634a Abs. 2 und der §§ 641, 644 und 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.

Stand: 27.01.2026

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