Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht zu belehren.
§ 650l BGB – Widerrufsrecht
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 650l BGB – Widerrufsrecht
Stand: 27.01.2026
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