Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.
§ 654 BGB – Verwirkung des Lohnanspruchs
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 654 BGB – Verwirkung des Lohnanspruchs
Stand: 27.01.2026
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