§ 7 GEWO – Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung

Gewerbeordnung

§ 7 GEWO – Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung

(1) Wer ein Gewerbe betreibt, bei dem nach diesem Gesetz die Zuverlässigkeit von Personen überprüft wird, oder Veranstalter nach § 69 Absatz 1 Satz 1 ist, hat die Personen, deren Zuverlässigkeit zu überprüfen ist, auch im Falle eines späteren Eintritts in den Gewerbebetrieb, unverzüglich der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 mitzuteilen. Dies gilt bei juristischen Personen auch hinsichtlich der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen.

(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 sind folgende Daten der betreffenden Person anzugeben: 1.Name,2.Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht,3.Vorname,4.Geburtstag,5.Geburtsort,6.Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten,7.Meldeanschriften der letzten fünf Jahre bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat.Weitergehende Anforderungen bleiben unberührt.

Stand: 27.01.2026

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