Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muß, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuß zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen.
§ 7 SGB 1 – Zuschuß für eine angemessene Wohnung
Sozialgesetzbuch
§ 7 SGB 1 – Zuschuß für eine angemessene Wohnung
Stand: 27.01.2026
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