Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.
§ 946 BGB – Verbindung mit einem Grundstück
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 946 BGB – Verbindung mit einem Grundstück
Stand: 27.01.2026
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