Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde werden die Rechte des Finders nicht berührt. Lässt die zuständige Behörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der Sache. Die zuständige Behörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben.
§ 975 BGB – Rechte des Finders nach Ablieferung
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 975 BGB – Rechte des Finders nach Ablieferung
Stand: 27.01.2026
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