Ist ein landwirtschaftliches Grundstück herauszugeben, so hat der Eigentümer die Kosten, die der Besitzer auf die noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor dem Ende des Wirtschaftsjahrs zu trennenden Früchte verwendet hat, insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert dieser Früchte nicht übersteigen.
§ 998 BGB – Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 998 BGB – Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück
Stand: 27.01.2026
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