2026 gerechnet mit BBG 5.812,50 €, 14,6 % allgemeinem Beitragssatz und 2,9 % durchschnittlichem Zusatzbeitrag. Maximal die Hälfte der tatsächlich zuschussfähigen Beiträge. Ob Angehörige berücksichtigungsfähig sind, muss der Arbeitgeber anhand § 257 SGB V prüfen; Krankentagegeld und nicht zuschussfähige Bausteine zählen nicht.
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Rechtsgrundlage: § 257 SGB V. Werte 2026: Beitragsbemessungsgrenze 5.812,50 €/Monat, allgemeiner Beitragssatz 14,6 %, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 % (zusammen 17,5 %, davon die Hälfte als Höchstzuschuss). Pflegepflicht-Zuschuss: 1,8 % bzw. 1,3 % in Sachsen. Diese Berechnung ersetzt keine individuelle Prüfung durch Deinen Arbeitgeber.