Gesetzliches Maximum: 5.000 € pro Jahr (§ 193 Abs. 3 VVG). Ein höherer Selbstbehalt senkt Deinen Beitrag – Du trägst dafür Behandlungskosten bis zu diesem Betrag pro Jahr selbst.
Ein niedrigerer Beitrag bedeutet auch einen kleineren steuerlichen Sonderausgabenabzug – dieser Effekt wird gleich exakt mitgerechnet.
Echte monatliche Netto-Ersparnis durch den Selbstbehalt-Hebel
–
Illustrative Beitragsersparnis (– auf Deinen Beitrag)–
Davon bei Dir als Arbeitnehmer:in ankommend (50 %)–
– Steuernachteil durch geringeren Sonderausgabenabzug–
= Echte jährliche Netto-Ersparnis–
Was diese Zahl nicht zeigt
In Jahren mit Arztbesuchen zahlst Du zusätzlich zur Ersparnis den Selbstbehalt bis zu
– pro Jahr aus eigener Tasche. Bei chronischen
Erkrankungen oder im höheren Alter, wenn Arztbesuche häufiger werden, kann sich die Rechnung
deutlich verschlechtern. Eine spätere Senkung des Selbstbehalts erfordert außerdem eine erneute
Gesundheitsprüfung – die im fortgeschrittenen Alter oft schwer zu bestehen ist.
Hebel 2: Primärarzttarif
Du verpflichtest Dich, bei neuen Beschwerden immer zuerst den Hausarzt aufzusuchen, bevor Du zum
Facharzt gehst – dafür sinkt der Beitrag.
Sinnvoll, wenn: Dein Hausarzt ohnehin meist Deine erste Anlaufstelle ist.
Weniger sinnvoll, wenn: Du regelmäßig direkt zum Facharzt gehst – dann „zahlst Du die Ersparnis über Umwege zurück".
Reversibel: Ja, über einen internen Tarifwechsel (§ 204 VVG), Alterungsrückstellungen bleiben dabei erhalten.
Hebel 3: Verzicht auf Wahlleistungen
Verzicht auf Einbettzimmer und/oder Chefarztbehandlung im Krankenhaus senkt den Beitrag –
individuell unterschiedlich stark.
Chance: Kann den Beitrag spürbar senken, besonders bei „Komfort"-lastigen Alt-Tarifen.
Risiko:In der Regel endgültig. Der Versicherer räumt später meist keine Mehrleistungen mehr ein.
Empfehlung: Nur nach sorgfältiger Abwägung, ob Du auf diesen Komfort dauerhaft verzichten kannst.
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Sinn ergibt – inklusive der Frage, ob ein Tarifwechsel die bessere Alternative wäre.
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Gesetzliche Grundlage: § 193 Abs. 3 VVG (Höchstgrenze tariflicher Selbstbehalte). Die Ersparnisspanne für
den Selbstbehalt-Hebel ist eine illustrative, an Marktbeobachtungen orientierte Schätzung (keine
tarifgenaue Berechnung). Die Steuerwirkung wird exakt nach § 32a EStG (Veranlagungszeitraum 2026)
berechnet. Primärarzttarif und Wahlleistungsverzicht werden bewusst nicht in eine Zahl gepresst, da
hierfür keine verlässliche allgemeine Bandbreite existiert. Diese Berechnung ersetzt keine individuelle
Beratung.