Das zu versteuernde Einkommen (zvE) steht auf Seite 1 Deines Steuerbescheids – es berücksichtigt bereits alle bisherigen Abzüge.
Nicht die Steuerklasse entscheidet über Deine tatsächliche Jahressteuer, sondern die Veranlagungsart – die Steuerklasse regelt nur die monatliche Vorauszahlung.
Nur dieser Anteil ist unbeschränkt steuerlich absetzbar – nicht der volle Beitrag.
Den exakten Betrag weist Dir Dein Versicherer jährlich auf der „Bescheinigung nach § 10 Abs. 1
Nr. 3 EStG“ aus (meist im Januar/Februar verschickt). Üblich sind etwa 70–90 % des Gesamtbeitrags,
der Rest (Wahlleistungen wie Chefarzt, Einzelzimmer, Zahnzusatz) bringt für die meisten Steuerpflichtigen
keinen zusätzlichen Steuervorteil mehr, da der Höchstbetrag für „sonstige Vorsorgeaufwendungen“
meist bereits ausgeschöpft ist.
Deine reale Netto-Prämie nach Steuerersparnis
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Deine Einkommensteuer heute (mit PKV-Abzug)–
Einkommensteuer ohne PKV-Sonderausgabenabzug (hypothetisch)–
= Deine jährliche Steuerersparnis–
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Deiner Basisabsicherung übernimmt das Finanzamt effektiv – Dein persönlicher Grenzsteuersatz-Effekt, exakt berechnet, keine Pauschale
Brutto-Beitrag
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pro Monat
Netto-Beitrag
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pro Monat, nach Steuerersparnis
Was hier bewusst NICHT eingerechnet ist
Nur die Basisabsicherung ist unbeschränkt absetzbar. Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, Einzelzimmer,
höhere Erstattungssätze, Zahnzusatz) zählen zu den „sonstigen Vorsorgeaufwendungen" mit einem
niedrigen Höchstbetrag (1.900 € für Angestellte, 2.800 € für Selbstständige) – dieser ist bei den
meisten PKV-Versicherten durch die Basisabsicherung bereits ausgeschöpft. Für den Wahlleistungs-Anteil
gibt es daher in der Regel keinen zusätzlichen Steuervorteil. Der Solidaritätszuschlag
ist hier nicht berücksichtigt (betrifft die meisten Steuerpflichtigen ohnehin nicht mehr).
Wo finde ich meinen exakten Basisabsicherungsanteil?
Lass Dir unverbindlich zeigen, wie Du die Bescheinigung Deines Versicherers richtig liest und
was das konkret für Deine Steuererklärung bedeutet.
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Kennst Du jemanden, dem das auch helfen könnte?
Steuerberechnung exakt nach § 32a EStG in der für den Veranlagungszeitraum 2026 geltenden Fassung
(amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026 des Bundesministeriums der Finanzen) – echte Tarifzonen-Formel, keine
Pauschale. Rechtsgrundlage der Absetzbarkeit: § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Bürgerentlastungsgesetz
Krankenversicherung 2010). Kirchensteuer wird, falls angegeben, mit 9 % der Einkommensteuerdifferenz
berücksichtigt (in Bayern und Baden-Württemberg gelten 8 % – bitte ggf. anpassen). Solidaritätszuschlag
nicht enthalten. Diese Berechnung ersetzt keine individuelle Steuerberatung.