Simuliere, ob sich eine Vorauszahlung Deiner PKV-Basisabsicherung steuerlich für Dich lohnt – und wann eben nicht.
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStGMax. 3 Jahre vorauszahlbarKostenlos & anonym
Der eigentliche Trick ist nicht die Vorauszahlung selbst, sondern die Nutzung eines
Grenzsteuersatz-Unterschieds zwischen einem Jahr mit außergewöhnlich hohem Einkommen
(z. B. Abfindung, Firmenverkauf) und Deinen normalen Jahren. Bei stabilem Einkommen bringt die
Vorauszahlung kaum etwas – das zeigt Dir dieser Rechner ehrlich.
Setze beide Werte gleich, um zu sehen, wie gering der Effekt bei stabilem Einkommen tatsächlich ist.
Nur die Basisabsicherung zählt für die Vorauszahlungsregelung – laut Bescheinigung Deines Versicherers.
Gesetzliches Maximum: 3 zusätzliche Jahresbeiträge zum laufenden Jahr – macht zusammen bis zu 4 Jahresbeiträge im Vorauszahlungsjahr.
Dein echter Steuervorteil durch die Vorauszahlungsstrategie
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Mit Vorauszahlung
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Gesamtsteuer über den Betrachtungszeitraum
vs.
Ohne Vorauszahlung
–
Gesamtsteuer über den Betrachtungszeitraum
Aufschlüsselung je Jahr
Was Du vor der Vorauszahlung wissen solltest
Die Zahlung muss vor dem 22. Dezember beim Versicherer eingehen, damit das Finanzamt sie noch dem laufenden Jahr zuordnet.
Nur der Basisabsicherungsanteil zählt für die Deckelung – nicht Wahlleistungen oder Krankentagegeld.
Dein Versicherer muss die Vorauszahlung technisch annehmen – nicht jeder Tarif oder Versicherer ist darauf eingerichtet, in der Praxis hilft oft gezieltes Nachfragen.
In den vorausbezahlten Jahren entfällt der laufende Sonderausgabenabzug für die Basisabsicherung – dafür steht dort der Höchstbetrag für „sonstige Vorsorgeaufwendungen" (Wahlleistungen, Berufsunfähigkeit etc.) ungeschmälert zur Verfügung.
Diese Option steht nur freiwillig gesetzlich oder privat Versicherten offen, die ihre Beiträge selbst zahlen – nicht pflichtversicherten Angestellten oder Rentnern.
Lohnt sich das konkret für Deine Situation?
Lass Dir unverbindlich durchrechnen, ob und in welcher Höhe eine Vorauszahlung für Dich sinnvoll ist –
inklusive der praktischen Abwicklung mit Deinem Versicherer.
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Kennst Du jemanden, dem das auch helfen könnte?
Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Vorauszahlungsregelung für Basiskranken- und
Pflegepflichtversicherungsbeiträge, seit 2020 gedeckelt auf das 3-fache des laufenden Jahresbeitrags
zusätzlich zum laufenden Jahr). Steuerberechnung exakt nach § 32a EStG, Veranlagungszeitraum 2026
(amtliches BMF-Lohnsteuer-Handbuch). Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sind hier nicht
berücksichtigt. Diese Berechnung ersetzt keine individuelle Steuerberatung – insbesondere bei
Abfindungen greifen zusätzlich Sonderregeln wie die Fünftelregelung, die hier nicht abgebildet sind.