Ermittle die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für 2026.
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Zeitraum
Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze ändern sich jährlich. Aktuell sind die Werte für 2026 hinterlegt.
Das sozialversicherungspflichtige Bruttoentgelt. Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen wird die Berechnung automatisch gedeckelt.
Geburtsjahr
Wirkt sich nur auf die Pflegeversicherung aus: Wer vor 1940 geboren ist, zahlt keinen Kinderlosenzuschlag (§ 55 Abs. 3 SGB XI) – unabhängig von der Angabe bei „Kinder". Alle anderen Angaben auf dieser Seite (Geburtsjahr im Übrigen, Kinderfreibeträge, Steuerklasse, Kirchensteuer) sind für eine künftige Lohnsteuer-Erweiterung vorgesehen und fließen in diese reine SV-Berechnung nicht ein.
Kinderfreibeträge
Steuerliche Kinderfreibeträge wirken sich nur auf die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer aus – nicht auf die Sozialversicherungsbeiträge. Für die Pflegeversicherung ist allein die Angabe bei „Kinder" weiter unten maßgeblich.
Steuerklasse
Die Steuerklasse beeinflusst nur die Lohnsteuer, nicht die Sozialversicherungsbeiträge. Sie wird hier erfasst, aber in dieser Berechnung nicht ausgewertet.
Kinder
Maßgeblich für den Beitrag zur Pflegeversicherung: Kinderlose ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,6 %. Ab dem 2. Kind unter 25 Jahren sinkt der Beitrag um je 0,25 % (max. 1,0 % bei 5+ Kindern).
Arbeitsstelle in
In Sachsen gilt eine abweichende Aufteilung des Pflegeversicherungsbeitrags zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Ausgleich für den erhaltenen Buß- und Bettag). Alle anderen Bundesländer werden für die SV-Berechnung gleich behandelt.
Kirchensteuer
Die Kirchensteuer betrifft ausschließlich die Lohnsteuer und wird hier erfasst, aber nicht berechnet – sie hat keinen Einfluss auf die Sozialversicherungsbeiträge.
Rentenvers.- Pflicht
Die meisten Beschäftigten sind rentenversicherungspflichtig. Bei „Nein" entfällt der RV-Beitrag vollständig (z. B. bestimmte Ausnahmefälle).
Arb.-losenvers.- Pflicht
Bei „Nein" entfällt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung vollständig (z. B. bestimmte Ausnahmefälle wie Beamte).
Krankenvers.
Der ermäßigte Satz (14,0 %) gilt für Mitglieder ohne Krankengeldanspruch. Bei privater Krankenversicherung entfällt der GKV-Beitrag vollständig (private Beiträge werden hier nicht berechnet).
Zusatzbeitrag Krankenvers. in %
Jede gesetzliche Krankenkasse erhebt einen individuellen Zusatzbeitrag. Tragen Sie hier den Satz Ihrer Krankenkasse ein (der bundesweite Durchschnitt liegt 2026 bei ca. 2,9 %). Wird hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Weitere Einkünfte / Einträge in LSt-Karte
Betrifft Freibeträge und Hinzurechnungsbeträge auf der Lohnsteuerkarte – relevant für die Lohnsteuer, nicht für die Sozialversicherungsbeiträge.
Umlagen
Zeigt zusätzlich die reinen Arbeitgeber-Umlagen U1 (Erstattung Entgeltfortzahlung, Beispielsatz), U2 (Mutterschaft) und die Insolvenzgeldumlage.
Dieser Rechner ermittelt ausschließlich die Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) für 2026 – keine Lohnsteuer, keinen Solidaritätszuschlag und keine Kirchensteuer. Die Felder Kinderfreibeträge, Steuerklasse, Kirchensteuer und „Weitere Einkünfte" werden erfasst, fließen aber nicht in die Berechnung ein. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf eine exakte Lohnabrechnung im Einzelfall.
Berechnung nach den Werten für 2026 (§ 158, § 163 SGB VI, § 341 SGB III, § 241 f. SGB V, § 55 SGB XI). Dieses Tool berechnet ausschließlich die Sozialversicherungsbeiträge – keine Lohnsteuer, keinen Solidaritätszuschlag und keine Kirchensteuer. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf eine exakte Lohnabrechnung im Einzelfall.
Kennst Du jemanden, dem das auch helfen könnte?
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Die hier bereitgestellten Tools dienen Dir zur allgemeinen Information und unverbindlichen Orientierung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie ersetzen keine individuelle Beratung zu konkreten Versicherungsverträgen oder Deiner persönlichen Situation.
Die Daten zu Beiträgen, Leistungen und Konditionen basieren auf öffentlich zugänglichen Informationen der gesetzlichen Krankenkassen (Stand: 09.07.2026). Trotz größtmöglicher Sorgfalt können wir keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Drittinformationen übernehmen.
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